In der Zahnarztwoche Ausgabe 38/12 ein Hinweis von Dr. Esser - in der GOÄ von 1996 ist in Teil „7.Comutertomographie“ nicht expressis verbis von Volumentomographie (DVT) die Rede - sodass für die DVT Aufnahme wohl die GOÄ 5370a nach §6/2 analog zutreffend wäre.
Die DVT ist im Vergleich zur sogenannten CT (Computertomographie) eine an Strahlenbelastung reduzierte spezielle Variante der Tomographie des Kopfes. Sie stellt lediglich eine technische Weiterentwicklung der Computertomographie mittels kegelförmigen Röntgenstrahlen dar und ermöglicht die Erzeugung von Schnittbildern.
Das herkömmliche CT macht somit ähnliche Bilder, jedoch bei deutlich höherer Strahlenbelastung!
Sie ist somit keine neue Leistung, daher kommt eine analoge Berechnung nicht in Betracht.
Es existieren zur Abrechnung einer DVT Aufnahme lediglich Empfehlungen. Eine gefestigte Ansicht scheint sich noch nicht gebildet zu haben. Die am weitesten verbreitete Auffassung empfiehlt den Ansatz der GOÄ Nr. 5370 „CT im Kopfbereich“, Einfachsatz 116,57 EUR, 1,8fach 209,83 EUR, 2,5fach 291,44 EUR und zusätzlich die GOÄ Nr. 5377 „Zuschlag, computergesteuerte Analyse“, 46,33 EUR.
Beide Leistungen können nur von demjenigen berechnet werden, der über die spezielle Fachkunde verfügt.
Weiterhin wird die DVT nahezu von allen Versicherungen mit dem Hinweis der fehlenden medizinischen Notwendigkeit abgelehnt. Laut Rechtsprechung ist eine medizinische Heilbehandlung immer dann als medizinisch notwendig anzusehen, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.
Will der Versicherer seine Leistungspflicht einschränken, ist er hierfür darlegungs– und beweispflichtig (BGH-Urteil vom 29.05.1991 und 12.03.2003).
Beste Grüße
Ihr ZAB-Team
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